Neues im belgischen Arbeitsrecht: Arbeitslosengeld trotz freiwilliger Kündigung – eine echte Zeitenwende?
06.01.2026Die belgische Regierung hat eine Reihe tiefgreifender Reformen im Arbeitsrecht und im Arbeitslosengeld beschlossen. Eine der bemerkenswertesten Neuerungen betrifft eine Situation, die in der Praxis seit Jahren für Frust, Konflikte und festgefahrene Arbeitsverhältnisse sorgt: Unter bestimmten Voraussetzungen kann künftig auch nach einer freiwilligen Beendigung des Arbeitsvertrags Arbeitslosengeld bezogen werden.
Die bisherige Realität: ein System voller Blockaden
Bislang galt ein klarer Grundsatz: Wer seinen Arbeitsplatz freiwillig aufgab – etwa durch Kündigung, einvernehmliche Vertragsauflösung, Arbeitsaufgabe oder sogar Kündigung wegen schwerem Fehlverhalten – wurde automatisch vom Arbeitslosengeld ausgeschlossen, und zwar für 4 bis zu 52 Wochen.
Die Folge war in der Praxis oft problematisch:
- Arbeitnehmer blieben in unerträglichen Arbeitsverhältnissen, weil sie sich eine Kündigung finanziell nicht leisten konnten.
- Arbeitgeber wollten nicht kündigen, um keine Kündigungsentschädigung zahlen zu müssen.
- Konflikte eskalierten, Fronten verhärteten sich.
- Nicht selten kam es zu einem „Kleinkrieg“: lange Krankmeldungen, schleichende Eskalationen oder provozierte Kündigungen.
Ein Zustand, der keiner Seite wirklich geholfen hat.
Die Neuerung ab 1. März 2026: mehr Flexibilität mit Sicherheitsnetz
Ab dem 1. März 2026 erhält das Landesarbeitsamt (ONEM) eine neue Entscheidungsbefugnis: Statt eines vollständigen Ausschlusses kann einmal pro Erwerbsleben eine zeitlich begrenzte Zahlung von Arbeitslosengeld gewährt werden – auch nach einer freiwilligen Vertragsbeendigung.
Was bedeutet das konkret?
- Der Arbeitnehmer kann auf eigenen Antrag beantragen, dass eine Ausschlussentscheidung durch eine begrenzte Leistungsdauer ersetzt wird.
- Der Antrag muss innerhalb von 30 Tagen nach der Ausschlussentscheidung gestellt werden.
- Diese Möglichkeit besteht nur einmal im gesamten Berufsleben.
- Voraussetzung ist eine ausreichende Berufslaufbahn:
- mindestens 3.120 Arbeitstage oder gleichgestellte Tage
- das entspricht etwa 12 Jahren Berufstätigkeit
- Das Arbeitslosengeld wird für maximal 6 Monate gezahlt.
- Eine Verlängerung um weitere 6 Monate ist möglich, wenn der Arbeitnehmer eine Ausbildung für einen Mangelberuf absolviert.
Warum diese Reform für beide Seiten sinnvoll sein kann
Diese Neuerung bringt mehr Realismus und Beweglichkeit in festgefahrene Situationen:
Für Arbeitnehmer
- mehr Freiheit, ein nicht mehr tragbares Arbeitsverhältnis zu beenden
- kein sofortiger Verlust jeglicher Einkommenssicherung
- bessere Ausgangslage für berufliche Neuorientierung
Für Arbeitgeber
- weniger Eskalationen und verdeckte Konflikte
- klarere und ehrlichere Trennungssituationen
- weniger Druck, „künstliche“ Kündigungsgründe zu schaffen
Kurz gesagt: weniger Zwang, mehr Klarheit – und potenziell weniger Konflikte.
Wichtig zu wissen
Die konkreten praktischen Modalitäten werden noch durch Ausführungsbestimmungen präzisiert. Eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls bleibt daher unerlässlich.
Fazit
Die Reform der Arbeitslosenregelungen ab dem 1. März 2026 begrenzt zwar die Dauer des Arbeitslosengeldes insgesamt, bringt aber gleichzeitig eine wichtige Neuerung: Mehr Flexibilität bei freiwilligen Vertragsbeendigungen – ohne sofort ins finanzielle Nichts zu fallen.
Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer eröffnet dies neue, konstruktivere Wege bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
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